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Barrierefreie Website und BFSG: Wann die Pflicht wirklich greift

Drei Personen – eine im Rollstuhl, eine mit Gepäck und eine, die einen Kinderwagen schiebt – überqueren eine Straße in Richtung eines Ladens mit einer Behindertenrampe und einem Schild mit der Aufschrift „Good Neighbor Goods“.

1. Einführung: Barrierefreie Website und BFSG

Nur 20 von 65 der meistbesuchten deutschen Online-Shops lassen sich allein über die Tastatur bedienen. Das zeigt der aktuelle Test der Aktion Mensch mit der Stiftung Pfennigparade. Für Menschen, die keine Maus nutzen können, bleiben die übrigen 45 Shops verschlossen. Genau hier setzt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz an: Es macht digitale Barrierefreiheit für viele Unternehmen zur gesetzlichen Pflicht.

Auf einen Blick:

  • Das BFSG ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten und gilt für Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher, darunter Online-Shops und Terminbuchungen (§ 1 BFSG).
  • Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz sind bei Dienstleistungen ausgenommen (§ 3 BFSG).
  • Nur ein Drittel der 65 meistbesuchten deutschen Online-Shops ist barrierefrei (Aktion Mensch, Testbericht).
  • Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro (§ 37 BFSG).
  • 12 von 14 geprüften kleinen Online-Shops erwähnen Barrierefreiheit mit keinem Wort auf der Startseite (Kreativschock-Stichprobe, Juli 2026).

Eine barrierefreie Website ist nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) so gestaltet, dass Menschen mit Behinderungen sie ohne fremde Hilfe finden, verstehen und bedienen können. Seit dem 28. Juni 2025 gilt das als Pflicht für viele Unternehmen: Das BFSG erfasst Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher, darunter Online-Shops, Buchungsfunktionen und mobile Apps. Technischer Maßstab sind die WCAG 2.1 auf den Stufen A und AA.

Dieser Beitrag klärt, wann die Pflicht zur Barrierefreiheit wirklich greift, welche Ausnahmen das Gesetz vorsieht und wie Sie Ihre Website in einer halben Stunde selbst testen. Barrierefreiheit ist dabei kein Sonderthema, sondern die konsequente Fortsetzung von benutzerfreundlichem Webdesign.

Statistik: Nur 20 von 65 großen deutschen Online-Shops sind komplett per Tastatur bedienbar
Nur 20 von 65 getesteten Online-Shops sind komplett per Tastatur bedienbar (Quelle: Aktion Mensch, Testbericht).

2. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz kurz erklärt: Wer unter das BFSG fällt

BFSG steht für Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, amtlich: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen. Es überführt den European Accessibility Act (EAA) in nationales Recht und ist im Juni 2025 in Kraft getreten.

Das BFSG gilt für Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden, etwa Computer, Zahlungsterminals und E-Book-Lesegeräte. Und es gilt für Dienstleistungen, die seitdem für Verbraucher erbracht werden: Telekommunikationsdienste, Bankdienstleistungen, elektronische Tickets und die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Für Website-Betreiber entscheidet der letzte Punkt. Gemeint sind Angebote, die auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags zielen. Ein Online-Shop fällt darunter, eine Online-Terminbuchung ebenfalls. Eine reine Visitenkarten-Website ohne Bestell- oder Buchungsfunktion dagegen in der Regel nicht.

Genau diese Funktionsfrage übersehen viele.

Die meisten Ratgeber behandeln das BFSG vor allem als Größenfrage: weniger als zehn Beschäftigte gleich Entwarnung. Unsere Position: Es ist zuerst eine Funktionsfrage. Ob das Gesetz greift, entscheidet sich wie beim Angelschein, denn dort zählt nicht, wie groß Ihr Boot ist, sondern ob Sie die Angel auswerfen. Erst wenn Ihre Website einen Vertragsabschluss anbahnt, stellt sich die Größenfrage überhaupt. Und die Ausnahme für Kleinstunternehmen gilt nur für Dienstleistungen: Wer betroffene Produkte in den Verkehr bringen will, muss die Anforderungen unabhängig von der Unternehmensgröße erfüllen (§ 3 Absatz 3 BFSG).

Als Kleinstunternehmen definiert § 2 BFSG Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt. Für ältere Verträge sieht das BFSG eine Schonfrist vor: Vor dem Stichtag geschlossene Dienstleistungsverträge dürfen längstens bis zum 27. Juni 2030 unverändert fortbestehen (§ 38 BFSG). Für die Website selbst gibt es keine allgemeine Übergangsfrist.

Kurz zusammengefasst: Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 für Verbraucher-Angebote wie Online-Shops, Buchungsfunktionen und Apps. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz, aber nur bei Dienstleistungen. Reine Firmen-Websites ohne Bestellfunktion sind meist nicht vom BFSG betroffen.

Entscheidungs-Flow: Fällt Ihre Website unter das BFSG?
Zwei Fragen entscheiden über die BFSG-Pflicht: die Funktion zuerst, die Größe danach (eigene Darstellung nach §§ 1–3 BFSG).

3. Anforderungen an die Barrierefreiheit: WCAG 2.1 AA als Maßstab

Was barrierefrei konkret bedeutet, definiert das Gesetz selbst: „Produkte und Dienstleistungen sind barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind“ (§ 3 Absatz 1 BFSG).

Die konkreten Anforderungen an die Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen regelt die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV). Erarbeitet hat sie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, veröffentlicht wurde sie im Juni 2022 im Bundesgesetzblatt (Bundesfachstelle Barrierefreiheit). In der Praxis orientiert sich die Umsetzung der Barrierefreiheit an der europäischen Norm EN 301 549. Für Web-Inhalte verweist sie auf die Web Content Accessibility Guidelines in Version 2.1, die Richtlinien für barrierefreie Webinhalte. Wer die Stufen A und AA erfüllt, erreicht das gesetzlich geforderte Mindestmaß an Barrierefreiheit.

Hinter den Kriterien stehen vier Prinzipien: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust. Ein Alt-Text funktioniert wie der Audioguide im Museum, denn wer das Bild nicht sehen kann, bekommt es trotzdem erklärt. Ausreichende Farben und Kontraste im Webdesign sorgen dafür, dass Text auch bei Sehschwäche lesbar bleibt. Und eine Website ohne Tastaturbedienung ist wie eine Amtstür mit rundem Drehknauf: Wer ihn nicht greifen kann, bleibt draußen. Auch die mobile Optimierung Ihrer Website zahlt ein, etwa wenn Zoomen auf dem Smartphone möglich bleibt.

In unseren Projekten für Webdesign in Göttingen gehören saubere HTML-Semantik, ausreichende Kontraste und Tastatur-Navigation seit Jahren zur handwerklichen Basis, nicht als Sonderleistung, sondern als Standard. Genau diese Basis macht die spätere Einhaltung des BFSG deutlich günstiger als jede Nachrüstung.

4. Barrierefreie Website testen: Tools und typische Barrieren

Wie weit kleine Shops von den Anforderungen des BFSG entfernt sind, haben wir selbst gemessen. Im Juli 2026 haben wir die Startseiten von 14 kleinen deutschen Online-Shops (Hofläden und Feinkost-Manufakturen) auf vier objektiv messbare Basics geprüft. Das Ergebnis: Bei 8 von 14 fehlt mindestens ein Alt-Attribut an Bildern, 2 von 14 deklarieren die Seitensprache nicht im Quelltext, 1 von 14 blockiert das Zoomen auf dem Smartphone. Und 12 von 14 erwähnen Barrierefreiheit mit keinem Wort, eine Erklärung zur Barrierefreiheit fehlt dort ebenso.

Das sind keine exotischen Spezialfälle, sondern Basics.

Bar-Chart: Barrierefreiheits-Basics bei 14 kleinen Online-Shops, Kreativschock-Stichprobe Juli 2026
Vier Basics, ein Muster: Ergebnisse der Kreativschock-Stichprobe unter 14 kleinen Online-Shops, Juli 2026.

Für den eigenen Test genügen kostenlose Accessibility-Tools. Google Lighthouse steckt in jedem Chrome-Browser und prüft Alt-Texte, Kontraste und Formular-Beschriftungen automatisch. Das Web-Tool WAVE von WebAIM markiert Fehler direkt in Ihrer Seite. Den wichtigsten Test erledigen Sie ohne Software: Legen Sie die Maus weg und bedienen Sie Ihre Website nur mit der Tab-Taste, vom Menü bis zum abgeschickten Formular.

Die Tab-Taste ist Ihr härtester Kritiker.

Betroffene Dienstleister müssen zusätzlich in den AGB oder auf der Website erklären, wie ihr Angebot die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Diese Informationspflicht wird oft übersehen, obwohl sie sich mit überschaubarem Aufwand erfüllen lässt. Wer die Umsetzung des BFSG plant, startet deshalb am besten mit einem Audit, dann folgen Korrekturen nach Priorität: Tastatur, Kontraste, Alt-Texte, Formulare.

5. Verstoß gegen das BFSG: Was Unternehmen droht

Die Einhaltung des BFSG überwacht die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen. Verbraucher können sich dort direkt beschweren. Stellt die Marktüberwachungsbehörde einen Verstoß fest, fordert sie zunächst zur Nachbesserung auf. Danach drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro (§ 37 BFSG), im Ernstfall bis zur Untersagung des Angebots. Auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind denkbar.

Christina Marx, Sprecherin der Aktion Mensch, bringt die Lage auf den Punkt: „Die Zeit der Ausreden ist vorbei – in wenigen Tagen müssen digitale Angebote barrierefrei sein“, mahnte sie zum Stichtag im Testbericht der Aktion Mensch. Zu viele Unternehmen nähmen mögliche Bußgelder in Kauf und schlössen weiter Menschen mit Behinderung aus.

Dabei ist die Rechnung einfach: Gut 7,8 Millionen Menschen in Deutschland leben mit einer anerkannten Schwerbehinderung, das sind 9,4 Prozent der Bevölkerung (Destatis). Dazu kommen ältere Nutzer mit nachlassender Sehkraft oder Motorik. Eine Barriere auf der Website sperrt zahlende Kundschaft aus, ganz gleich, ob eine Behörde das sanktioniert oder nicht. Wer Regelungen zur Barrierefreiheit nur als Bußgeld-Vermeidung liest, verschenkt den eigentlichen Nutzen.

6. Fazit: Pflicht oder nicht, barrierefrei gewinnt

Ob Ihre Website unter das BFSG fällt, entscheidet die Funktion, nicht die Firmengröße. Shop oder Buchung heißt: Pflicht, sofern Sie kein Kleinstunternehmen sind. Reine Visitenkarten-Website heißt: keine Pflicht, aber eine Gelegenheit. Denn barrierefreie Seiten sind schneller, klarer strukturiert und besser für die Suchmaschinenoptimierung aufgestellt, weil Alt-Texte und saubere Überschriften auch Suchmaschinen den Inhalt erschließen.

Machen Sie den Selbstversuch zum Abschluss: Maus zur Seite, Tab-Taste gedrückt, einmal durch den eigenen Bestellprozess. Wenn der Fokus sichtbar von Feld zu Feld springt und die Bestellung ohne Hängen durchläuft, spüren Sie, wie sich eine barrierefreie Website anfühlt: ruhig, vorhersehbar, für alle bedienbar.

7. Anhang: Checkliste für den schnellen Selbst-Check

  • Betroffenheit klären: Bietet Ihre Website den Abschluss eines Verbrauchervertrags an (Shop, Buchung, Termin)?
  • Ausnahme prüfen: Weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz? Dann sind Sie bei Dienstleistungen ausgenommen.
  • Tastatur-Test: Gesamte Website ohne Maus bedienbar, Fokus immer sichtbar?
  • Tool-Check: Google Lighthouse und WAVE laufen lassen, Alt-Texte und Kontraste korrigieren.
  • Seitensprache und Zoom: lang-Attribut gesetzt, Zoomen auf Mobilgeräten nicht blockiert?
  • Information ergänzen: Erklärung zur Barrierefreiheit in AGB oder auf der Website bereitstellen.

Sie möchten wissen, wo Ihre Website beim Thema Barrierefreiheit steht? Schreiben Sie uns, wir melden uns innerhalb von 24 Stunden:

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Häufige Fragen zur barrierefreien Website nach dem BFSG

Unter das BFSG fallen Websites mit Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Angebote, die auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags zielen. Dazu gehören Online-Shops sowie Buchungs- und Terminfunktionen. Reine Informations-Websites ohne Bestellfunktion sind in der Regel nicht vom BFSG betroffen.

Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Auch reine B2B-Angebote und private Websites fallen nicht unter das Gesetz. Wer betroffene Produkte in den Verkehr bringt, muss die Anforderungen dagegen unabhängig von der Größe erfüllen.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten. Ab Juni 2025 gilt es für Produkte, die in den Verkehr gebracht werden, und für Dienstleistungen, die seitdem erbracht werden. Ältere Dienstleistungsverträge genießen eine Übergangsfrist längstens bis zum 27. Juni 2030.

Die EN 301 549 ist die europäische Norm für die Barrierefreiheit von IT-Produkten und digitalen Diensten. Für Web-Inhalte übernimmt sie die Kriterien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 auf den Stufen A und AA. Wer sie erfüllt, kann die Konformität mit den gesetzlichen Anforderungen belegen.

Die Marktüberwachungsbehörde kann Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängen und im Ernstfall das Angebot untersagen. In der Praxis fordert die Behörde zunächst zur Nachbesserung auf. Zusätzlich sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen denkbar.

Kostenlose Accessibility-Tools wie Google Lighthouse oder WAVE finden technische Fehler wie fehlende Alt-Texte oder schwache Kontraste automatisch. Ergänzen Sie den manuellen Test: Bedienen Sie Ihre Website nur mit der Tastatur, vom Menü bis zum Formular. Für ein belastbares Ergebnis empfiehlt sich eine Prüfung nach WCAG 2.1 AA durch Fachleute.

Disclaimer: Alle genannten Zahlen und Einschätzungen sind Erfahrungswerte aus der Agentur-Praxis beziehungsweise den verlinkten Quellen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar; ob und wie das BFSG auf Ihren Einzelfall anwendbar ist, klären Sie bitte mit einer fachjuristischen Beratung.

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